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RÜCKWIRKENDE KRANKSCHREIBUNG ->Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf

…“ Dabei soll Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme der Vertragsärztin/des Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.“
Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf weder vor- noch rückdatiert werden; es ist vielmehr der Tag einzusetzen, an dem die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich jeweils fürden in der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Arbeitsunfähigkeitszeitraum ärztlich festgestellt wurde. Das Feststelldatum ist wichtig für einen lückenlosen Nachweis des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit. Hierfür muss die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem auf das bisher attestierte voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag erneut ärztlich festgestellt werden.

Ab sofort erfolgt kein flächendeckender Postversand mehr - dies bleibt auf Ausnahmesituationen/Einzelfälle beschränkt!

Liebe Patienten/innen,
da es seit geraumer Zeit immer häufiger zu Problemen mit dem Postversand - wie ungewöhnlich lange Versandzeiten bis hin zu verlorenen Briefen gekommen ist - beenden wir mit sofortiger Wirkung den bisher üblichen flächendeckenden Postversand.
Sollten außergewöhnliche Umstände einen Postversand unumgänglich machen, ist dies nach vorheriger Rücksprache und nach Aushändigung eines frankierten Rückumschlages im Ausnahmefall weiterhin möglich.

Wir bieten ab sofort auch eine online Sprechstunde/Videosprechstunde über die TeleClinic an!

https://www.teleclinic.com/